Der Verlagsvertrag (Buchseite 290)

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Nur ein kleines Stück Papier (Wolfgang Petry)

Die folgenden Vertragspassagen entstammen verschiedenen Verlagsverträgen und sind als Auflistung dessen zu verstehen, was einem im Verlagsvertrag begegnen kann, was es bedeutet und welche Auswirkungen es hat. Sie sollen Ihrer Orientierung dienen und ersetzen im Ernstfall keine Rechtsberatung! Was Sie wissen und bedenken sollten, ist farbig markiert. Spezialfälle wie Erbengemeinschaften, Gerichtsstand, salvatorische Klausel etc. sind ausgespart.

Verlagsvertrag

abgeschlossen zwischen
Lilly Lichtblick GEMA-Mitgliedsnummer  XXX
als Urheber des Werkes / der Werke

Jeder fängt mal an

zugleich für seine/ihre Erben und Rechtsnachfolger, im folgenden Urheber genannt und dem Musikverlag XXX, Mitglied der Verwertungsgesellschaft GEMA, zugleich für seine Rechtsnachfolger, im folgenden Verlag genannt. Das jeweilige Werk ist an den Verlag gebunden – nicht der Urheber und seine anderen Werke.

Der Urheber überträgt dem Verlag das ausschließliche Verlags-, Vervielfältigungs- und Vertriebsrecht für alle Länder und für die Dauer der jeweils geltenden urheberrechtlichen Schutzfrist (in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, in allen EU-Ländern ebenfalls 70 Jahre, außerhalb Europas teilweise kürzer) unter Einbeziehung auch aller der einschlägigen Rechte, die sich aus der Ausdehnung der künstlerischen und literarischen Eigentumsrechte durch künftige Gesetze oder internationale Vereinbarungen später ergeben, und zwar für die Gesamtdauer des durch gegenwärtige oder künftige Gesetze und Vereinbarungen gewahrten Schutzes. Der Verlag ist berechtigt, die ihm übertragenen Rechte weiterzuvergeben, insbesondere auch ins Ausland. Der/Die Urheber räumt/räumen dem Verlag die Nutzungsrechte an seinem/ihren Werk/en für alle Nutzungsarten ein, soweit und solange diese nicht sowohl für den/die Urheber als auch für den Verlag von einer Verwertungsgesellschaft treuhänderisch wahrgenommen werden. An allem, was treuhänderisch durch die GEMA wahrgenommen wird, partizipiert der Verlag automatisch. Er erhält 4/12 der für den Titel anfallenden Beträge. Der Verlag kann Ihre Übertragung dieser Rechtewahrnehmung an die GEMA nicht lösen.

Die Einräumung der Nutzungsrechte an den Verlag ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Der Verlag ist verpflichtet, sich für die Verbreitung des Werkes in handelsüblicher Weise einzusetzen. Handelsüblich bedeutet für den klassischen Verlag Interpretensuche, ggf. Produktion von Demo-Material (oft macht das vorher schon der Komponist); ggf. Notendruck (siehe weiter unten). Die Tätigkeiten von Tonträgerfirma und Verlag – wenn es um eine schon feststehende Tonträgerveröffentlichung geht – lassen sich nicht immer klar trennen.

Die Nutzungsrechte umfassen:

a)
Die Aufführungsrechte am Werk mit und ohne Text

b)
Die Rechte der Hörfunksendung

c)
Die Rechte der Lautsprecherwiedergabe einschließlich der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk durch Lautsprecher

d)
Die Rechte der Fernsehsendung

e)
Die Rechte der Fernsehwiedergabe – einschließlich der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk

f)
Das Filmvorführungsrecht einschließlich der Rechte als dramatisch-musikalisches Werk

g)
Die Rechte der Aufführung mittels der gemäß Buchstabe h hergestellten Vorrichtungen

h)
Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia und andere Datenträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern. Das Recht, das Werk mit oder ohne Text in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen. Das Recht, das Werk (mit oder ohne Text), das in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht ist,

An den Erträgnissen des Rechtes ist der Verlag nach Maßgabe des Verteilungsplanes der GEMA beteiligt. Hört die GEMA auf, die Aufführungsrechte zu verwalten, so ist zwischen Urheber und Verlag derjenige Verteilungsschlüssel anzuwenden, der zur Zeit der Beendigung der Verwaltung durch die GEMA in Kraft gewesen ist.

Bei Vergabe von Verlags-, Vervielfältigungs- und Vertriebsrechten ins Ausland ist der Verlag berechtigt, den ausländischen Verleger einschließlich etwaiger ausländischer Textdichter, Übersetzer oder Bearbeiter unter Benachrichtigung der GEMA – sowie der in Frage kommenden ausländischen Aufführungsgesellschaften – mit einem Anteil bis zu 50 % (fünfzig Prozent) der Erträgnisse der vorgenannten Rechte aus dem jeweiligen Vertragsausland zu beteiligen. Das bedeutet, der ausländische Verlag bekommt die Hälfte des Verlagsanteils, der Subtextdichter / Übersetzer (bis zu) 50% des Textdichteranteils, ein ausländischer musikalischer Bearbeiter den Bearbeiteranteil.

Der Verlag hat – vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Urhebers (dieser Vorbehalt sollte unbedingt drinstehen – hier oder an einer anderen Stelle –s.u.) – das ausschließliche Recht, auf der ganzen Welt

–    Bearbeitungen  und sonstige Veränderungen des Werkes … die Verwendung aktualisierter oder fremdsprachiger Texte zu erlauben und / oder das so entstandene Werk selbst zu verwerten

–    Das mit dem Vertragswerk verbundene mit einem anderen oder weiteren Text bzw. einer anderen oder weiteren Musik zu verbinden und diese Werkverbindungen auch nebeneinander zu verwerten oder das Vertragswerk aus der bestehenden Werkverbindung ganz herauszunehmen. Werkverbindung bedeutet, dass Text und Musik eines fertigen Werkes nicht einseitig getrennt werden dürfen.

–   Das Werk bzw. eine Bearbeitung des Werkes für Werbezwecke aller Art zu nutzen bzw. eine Nutzung zu Werbezwecken aller Art durch Dritte zu erlauben (bei einer solchen Klausel können Sie trotzdem zumindest dann Ihr Veto einlegen, wenn die Werbung für Sie ehrenrührig wäre oder ihr Image beschädigt. Wenn Sie bekennender Pazifist sind, dürfte man mit Ihrem Lied beispielsweise nicht gegen Ihren Willen Werbung für Killerspiele machen. Wenn mit Ihrem Musiktitel Werbung für etwas gemacht werden soll, das nicht Ihr Lied selbst ist, dann ist Ihre Genehmigung erforderlich: Hier haben Sie dem Verlag nicht die Entscheidung übertragen – (s.o. – „vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Urhebers“). Wenn also jemand Ihr Werk benutzen möchte, um für irgendein Produkt zu werben, müssen Sie die Erlaubnis geben und können auch ein Honorar dafür aushandeln. Anschließend (und zusätzlich) erfasst die GEMA die Nutzung und verrechnet sie mit Ihnen.

–    die Benutzung des Werkes als / zum Bühnenstück zu erlauben und / oder dieses zu verwerten (großes Recht)

In diesen Fällen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Urhebers – es sei denn, die Beteiligungsansprüche des Urhebers würden dadurch nicht berührt. Sprich: Hiermit überlassen Sie dem Verlag die Entscheidung. Dass eine Verwendung Ihres Vertragswerkes für ein Theaterstück nicht stattfinden darf, wenn es für Sie ehrenrührig wäre, gilt allerdings auch dann, wenn es – wie hier – nicht ausdrücklich im Vertrag steht.

Der Urheber wird seine Zustimmung nicht verweigern, wenn die Beteiligung Dritter an den Erträgnissen den Verteilungsplänen der zuständigen Verwertungsgesellschaft entspricht.

Theater können das Verfahren unter bestimmten Umständen – z.B. bei Revuen –  vereinfachen und die Verwendung vorbestehender Musiktitel für Theaterstücke über die GEMA abrechnen, ohne Sie oder den Verlag um Erlaubnis fragen zu müssen. Dann werden der Verlag und Sie per Direktverrechnung (Nettoeinzelverrechnung) vergütet. Das Dumme dabei ist, dass Sie (und auch der Verlag) von der Nutzung u.U. erst durch die Abrechnung erfahren und Ihren Urhebernennungsanspruch nicht mehr durchsetzen können. Denn die GEMA sorgt im Regelfall nur dafür, dass Sie Ihr Geld erhalten. Um Ihre Namensnennung kann sie sich nicht kümmern. Gegen solche Ärgerlichkeiten hilft nur (wenigstens einigermaßen), in regelmäßigen Abständen Ihre wichtigsten Titel zu googeln, um besondere Verwendungen aufzuspüren und selbst aktiv zu werden.

Hört die GEMA auf, die mechanisch-musikalischen Rechte zu verwalten (z.B. weil Sie Ihre Mitgliedschaft beenden), so ist zwischen Urheber und Verlag derjenige Verteilungsschlüssel anzuwenden, der zur Zeit der Beendigung der Verwaltung durch die GEMA in Kraft gewesen ist (also weiterhin 4/12).

Das Recht der Verwendung des Werkes im Tonfilm oder Videofilm (Tonverfilmungsrecht), im Fernsehen (Fernsehübertragungsrecht) und in sonstigen derartigen gegenwärtigen oder künftigen Einrichtungen, sowie in Bühnenwerken, Hörspielen und ähnlichen Darbietungsformen verbleibt dem Urheber. Dieser überträgt es dem Verlage zur treuhänderischen Verwaltung (der Verlag kann es erlauben oder untersagen; i.d.R. – aber nicht zwingend – wird der Urheber gefragt. Sie können versuchen, ein Vetorecht auszuhandeln).

Die Erträgnisse aus der Lizensierung der vorgenannten Rechte (also allem, was nicht von der GEMA wahrgenommen wird) werden nach Abzug eines Pauschal-Unkosten-Satzes von 25 % zwischen Urheber und Verlag auf der Basis 50 : 50 (fünfzig zu fünfzig) geteilt. Dieser Prozentsatz ist branchenüblich, dennoch Verhandlungssache – was nicht nur von Ihrem Status abhängt, sondern auch von Ihrem Verhandlungsgeschick.

Sind mehrere Urheber an der Schaffung des Werkes beteiligt, so erhalten die Komponisten und die Textdichter insgesamt 50 % (fünfzig Prozent) des Urheberanteils; innerhalb jeder Sparte erfolgt die Aufteilung nach Köpfen, soweit unter den Beteiligten keine andere Regelung getroffen und dem Verlag mitgeteilt wird

Achtung! Das gilt für diejenigen Nutzungen, die nicht dem Verteilungsplan der GEMA unterliegen!

Gegenwärtige oder künftige Werknutzungsrechte, die durch keine der vorhergehenden Ziffern erfasst sind, verbleiben ebenfalls dem Urheber, der sie ebenfalls dem Verlag zur treuhänderischen Verwaltung überträgt. Die Erträgnisse aus diesen Rechten werden unter den Vertragschließenden nach dem jeweils zutreffenden, in den vorhergehenden Ziffern festgelegten Schlüssel verteilt.

Jede bedeutsame Weiterveräußerung der dem Verlag durch die vorhergehenden Ziffern des Vertrages übertragenen und überlassenen einzelnen Rechte ist dem Urheber vom Verlag unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall der Weiterveräußerung der Gesamtheit aller dem Verlag durch diesen Vertrag übertragenen und überlassenen Rechte an einen anderen Verlag – sei es durch Einzelabtretung des vorliegenden Werkes oder durch Weitergabe einer Gruppe von Werken des gleichen oder mehreren Komponisten oder durch die Veräußerung des gesamten Unternehmens – verpflichtet sich der Verlag, den übernehmenden Teil an die Bedingungen dieses Vertrages zu binden. Nach Möglichkeit sollte der Verlagsvertrag die Verpflichtung enthalten, dass der Urheber über diesen sog. Katalogverkauf zu informieren ist. Das dies aber u.U. einen sehr hohen Aufwand für einen Verlag bedeutet, scheuen Verlage diesen Passus. Wenn der übernehmende Verlag die Umschreibung bei der GEMA betreibt, benachrichtigt die GEMA den Urheber mit einer Änderungsmeldung. Man muss die Post von der GEMA aber auch lesen und nicht bloß abheften.

Für den Fall, dass irgendein Staat den Schutz des Urheberrechtes oder seine Erneuerung oder Verlängerung von einer Anmeldung oder einer Eintragung abhängig macht, verpflichtet sich der Urheber zugleich für seine Rechtsnachfolger zur Abgabe aller Erklärungen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um die erforderlichen oder zweckmäßigen Anmeldungen oder Eintragungen durchzuführen. Es ist dabei unerheblich, ob die Anmeldung oder Eintragung auf den Namen des Urhebers oder den des Verlages erfolgt.

Der Urheber ist nicht berechtigt, eine Melodie oder wichtige Bestandteile des Werkes einer neuen Arbeit zugrunde zu legen; er verpflichtet sich auch, den Titel des Werkes oder einen Titel, der zu Verwechslungen führen könnte, bei keinem anderen Verlag und zu keiner anderen Zeit zu verwenden. In der Regel kann man das aber mit dem Verlag klären. Es geht hauptsächlich darum, dass es nicht hinter dem Rücken des Verlages passiert und keine Konkurrenz entsteht, denn ihm hat man die Rechte eingeräumt.

Sollte der Komponist / Textdichter ein Thema des zu Vertrag stehenden Werkes als Thema für ein neues Werk in neuschöpferischer Weise, z.B. für ein Variationswerk oder in zitatähnlicher Weise verwenden wollen, so ist ihm dies gestattet. Er ist aber verpflichtet, dieses neue Werk beim Verlag des Originalwerkes zu verlegen. Der Urheber überträgt dem Verlag das ausschließliche Recht, handwerkliche Bearbeitungen des Werkes, Auszüge und Einrichtungen für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, unwesentliche (!!!) Kürzungen und Änderungen, Übertragungen in andere Tonarten sowie Übersetzungen in andere Sprachen vornehmen zu lassen und herauszugeben. Eine Sub- oder Spezialtextierung – natürlich nach den Beteiligungsrichtlinien der Verwertungsgesellschaften können Sie nur dann verbieten, wenn der Fremdtext Ihre ethischen, moralischen oder politischen Überzeugungen verletzen – eine rechtsradikale oder pornographische Umdichtung müssen Sie sich z.B. nicht gefallen lassen. Ein seriöser Verlag wird Sie hier aber schon aus Eigeninteresse schützen. Bearbeitungen, die der Verlag nicht genehmigt oder herausgebracht hat, sind von einer Beteiligung des Bearbeiters im Sinne der Ziffern 2 bis 5 dieses Vertrages ausgeschlossen sprich: Ein unautorisierter Bearbeiter kann seine Version nicht einfach bei der GEMA anmelden. Änderungen am Werk, die den künstlerischen Wesensgehalt des Werkes verändern, bedürfen in jedem Falle der vorherigen Genehmigung des Urhebers (hier greift das Urheberpersönlichkeitsrecht – das kann der Verlag nicht über Ihren Kopf hinweg entscheiden!), der diese grundsätzlich von einer geldlichen Nachforderung abhängig machen kann.

Der Verlag ist verpflichtet, an den Urheber folgende Leistungen zu bewirken:

Entweder die Drucklegung oder die Publikation auf mechanische Art. Bei Tonträgerveröffentlichungen ist eine Druckverzichtserklärung unbedenklich. Noten sind nur dann interessant, wenn die Aussicht besteht, dass das Werk nachgespielt wird – z.B. typische Tanzkapellentitel. Wenn es sich rechnet, wird der Verlag gern Noten drucken.

Der Verlag ist verpflichtet, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist herauszubringen. Die Art der Veröffentlichung (Schallplatte, Compact Disc, Tonband, Notenpapier oder dergleichen) bleibt dem Verlag überlassen. Sollten Titel nach zwei Jahren nicht veröffentlicht worden sein, steht dem Urheber unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückrufsanspruch zu. Rückruffrist s.o.

Der Komponist erklärt ausdrücklich, dass er der alleinige Urheber des Werkes, des musikalischen Teils des Werkes, einschließlich Satz und Instrumentation ist, und dass an der Schaffung des Werkes beteiligt ist (sind):

Der Textdichter erklärt, dass er der alleinige Urheber am Text des Werkes ist, und dass an der Schaffung des Werkes beteiligt ist (sind):

Der Urheber leistet Gewähr dafür, dass er durch sein Werk keine Rechte Dritter verletzt und dass er Nutzungsrechte an dem Werk, das Gegenstand dieses Vertrages ist, anderweitig nicht vergeben hat. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen frei, die von Dritten geltend gemacht werden und hält den Verlag auch für alle aus einem solchen Anlass entstehende Aufwendungen und sonstigen Folgen schadlos. Nehmen Sie das ernst, das kann sehr ärgerlich werden.

Der Urheber stellt dem Verlag unverzüglich mindestens ein druckfertiges Manuskript des Werkes kostenlos zur Verfügung, ferner auch die Manuskripte derjenigen Ausgaben, deren Herausgabe vorgesehen ist. Die Manuskripte bleiben im Besitz des Verlages als dessen Eigentum. Gilt für Noten und betrifft die Komponisten, steht aber auch im Vertrag des Textdichters.

Der Verlag ist verpflichtet, bei allen Veröffentlichungen den Namen des oder der Urheber in der im Manuskript festgelegten Form zu nennen. Der Urheber verpflichtet sich, die Vorlage für die Vervielfältigung in einwandfreier Form zu liefern und die erforderlichen Revisionen und Korrekturen ohne Vergütung unverzüglich vorzunehmen. Kosten für die vom Urheber nach erfolgtem Stich oder Satz oder nach Niederschrift der Belichtungsvorlage veranlassten nachträglichen Änderung des Manuskriptes gehen zu seinen Lasten.

Der Verlag ist berechtigt, den Ladenpreis der Ausgaben seiner Werke festzulegen und nach seinem Ermessen abzuändern. Der Verlag ist berechtigt, durch Einstampfen, billigen Verkauf oder auf andere Weise Lagerbestände von Ausgaben zu liquidieren, wenn die Erträgnisse eine Lagerung der Bestände nicht mehr rechtfertigen. Dem Verleger steht das Recht zu, die Auswertung des Werkes zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen wieder aufzunehmen, sobald es wirtschaftlich tragbar erscheint (betrifft gedruckte Noten).

Die Bestimmung über die im Druck erscheinenden Ausgaben trifft allein der Verlag nach seinen Erfahrungen hinsichtlich der Verbreitungsmöglichkeit. Wenn eine Notenverzichtserklärung unterzeichnet wurde, ist dieser Passus gegenstandslos.

Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Alle Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für die beiderseitigen Rechtsnachfolger.
Sonstige Vereinbarungen:

Datum, Unterschrift

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